AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Georg Schreiber GmbH & Co. Handels KG

§ 1 Einbeziehung der Geschäftsbedingungen, Übertragungsverbot

  1. Für alle unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen (AGB). Geschäftsbedingungen des Kunden widersprechen wir hiermit. Sie gelten auch dann nicht, wenn wir in deren Kenntnis die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführen.
  2. Bei allen Geschäften mit einem Kunden, der nicht Verbraucher gemäß § 13 BGB ist, gelten diese AGB auch für alle künftigen Geschäfte, auch wenn auf deren Geltung nicht noch einmal ausdrücklich hingewiesen wird.
  3. Die Rechte des Kunden aus den mit uns geschlossenen Verträgen sind ohne unsere schriftliche Zustim-mung nicht übertragbar.

§ 2 Vertragsschluss, Textform

Unsere Angebote sind stets freibleibend und damit nicht verbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit unserer Auftragsbetätigung zustande, die per Brief, Fax oder E-Mail übersendet werden kann. Alle weiteren Verein-barungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, bedürfen ebenfalls mindestens der Textform (Fax, E-Mail).

§ 3 Lieferzeit

  1. Angegebene Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von uns als verbindlich bestätigt werden. Eine Frist oder ein Termin verlängert sich angemessen, wenn von uns nicht zu vertretende Umstän-de zu einer Verzögerung führen. Hierzu gehören insbesondere höhere Gewalt, Aufruhr, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe (Streiks, Aussperrungen), auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten ein-treten, ferner sonstige Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen.
  2. Bei Verzögerungen im Sinne von Ziffer 1. von mehr als 3 Monaten sind beide Seiten nur berechtigt, hin-sichtlich der rückständigen Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Verlängert sich die Liefer- oder Leistungszeit nach Ziffer 1. oder werden wir von der Verpflichtung nach Ziffer 2. frei, kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Hierauf können wir uns nur berufen, wenn der Kunde unverzüglich über die Störung benachrichtigt worden ist.
  4. Im Falle der Nichtverfügbarkeit der versprochenen Ware, die in dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht erkennbar war, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche des Kunden sind ausge-schlossen, es sei denn, wir, ein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe hätten vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.

§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Sofern nicht in der Auftragsbestätigung anders angegeben, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, Transport, Versicherungen für Warenlieferungen sowie ausschließlich sonstiger Leistungen. Alle Preise gelten zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Umsatzsteuer. Sofern nicht anders ver-einbart, sind unsere Leistungen sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar. Preise für einzelne Positi-onen eines Angebotes haben nur Gültigkeit bei Erteilung des Gesamtauftrags für dieses Angebot.
  2. Bei unvorhersehbaren Preis- oder Kostenerhöhungen für die Beschaffung (z. B. für Material, Löhne, Fracht) zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefer-/Abholtermin sind wir berechtigt, nach billigem Ermessen eine entsprechende Preisänderung vorzunehmen, sofern zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Ter-min ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt. Gleiches gilt, wenn ein früherer Termin vereinbart ist, aber aus vom Kunden zu vertretenden Gründen die Lieferung/Abholung erst nach mehr als 4 Monaten erfolgt. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 5 % des vereinbarten Preises kann der Kunde durch schriftliche Erklärung binnen 2 Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens vom Vertrag zurücktreten.
  3. Der Abzug von Skonto, Rabatten und Boni, ebenso Stundungsabreden, bedürfen einer Vereinbarung zu-mindest in Textform. Soweit Skonto gewährt wird, ist für den Abzug Voraussetzung, dass bis dahin alle frühe-ren Rechnungen beglichen sind. Für die Skontoberechnung ist der Netto-Rechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht, Verpackungskosten und sonstigen Nebenkosten maßgebend.
  4. Bei Zahlungsverzug können wir neben der Geltendmachung gesetzlicher Ansprüche Leistungen auch aus anderen Verträgen mit dem Kunden ganz oder teilweise zurückbehalten, von allen Verträgen zurücktreten und Schadensersatz verlangen, Sicherheiten verlangen, gestellte Sicherheiten verwerten, alle ausstehenden Zahlungen fällig stellen und noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung ausführen. § 321 BGB findet daneben Anwendung.
  5. Eine Aufrechnungsbefugnis und ein Zurückbehaltungsrecht stehen unserem Kunden nur zu, wenn sie sich aus demselben Rechtsgeschäft herleiten, es sei denn, die Forderungen des Kunden sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.

§ 5 Eigenschaften und Eignung der Ware, Naturstoffe

  1. Die in Katalogen, Anzeigen, Ablichtungen und sonstigen Anpreisungen – auch über elektronische Medien – enthaltenen Angaben über Qualität, Leistungen, Maße, Gewichte, Preise und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich von uns zumindest in Textform bestätigt werden. Dasselbe gilt für Musterstü-cke, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben.
  2. Angaben über Eignung und Anwendungsmöglichkeiten der von uns gelieferten Waren sind unverbindlich. Der Kunde ist verpflichtet, sich selbst von der Eignung der Ware für seinen Verwendungszweck zu überzeu-gen.
  3. Eventuell durch uns erstellte Massenberechnungen sind vom Käufer zu überprüfen. Eine Gewähr für die Richtigkeit wird von uns nicht übernommen.
  4. Bei Holz, Naturstein und sonstigen Naturprodukten sind natürliche Farb-, Struktur- und sonstige Unter-schiede, auch innerhalb einer Charge, wachstums- und entstehungsbedingt. Sie gelten als vertragsgemäße Beschaffenheit. Gleiches gilt für stoffbedingte Abweichungen hinsichtlich Farben, Zeichnung, Struktur, Ge-füge, Äderung, Poren, offener Stellen, Einsprengungen usw. Die Gewährleistung für die Beständigkeit von Naturstein gegen säurehaltige Reinigungsmittel, Streusalz und Frost ist ausgeschlossen.
  5. Die Gewähr dafür, dass Fliesen/Bodenbeläge in Farbe, Größe und Stärke völlig gleichmäßig ausfallen oder mit vorgelegten Mustern genau übereinstimmen, wird ausgeschlossen. Auch auftretende Glasurrisse und kleinere Form- und Farbabweichungen gelten als vertragsgemäße Beschaffenheit. Insbesondere bei Belägen unterschiedlicher Chargen kommt es häufig zu Farbunterschieden.

§ 6 Lieferung, Gefahrübergang

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Der Versand erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr der Verschlechterung oder des zufälligen Unterganges der Sache geht auf den Kunden mit Übergabe der Ware an die Beförderungsperson über, bei vereinbarter Abholung der Ware durch den Kunden mit Bereitstellung der Ware durch uns.
  2. Die Lieferung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine Kosten durch eine Transport-versicherung abgesichert.
  3. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Sie gelten als selbstständige Leistungen.

§ 7 Gewährleistung

  1. Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen. Wird ein Mangel erkannt, darf diese ohne Rücksprache mit uns nicht verarbeitet, eingebaut oder verwendet werden. Beanstandete Ware ist in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befindet, für uns zur Besichtigung bereitzuhalten und sorgfältig zu verwahren bzw. uns auf Verlangen zuzusenden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen schließt alle Gewährleistungsansprüche aus.
  2. Ist der Kunde Verbraucher, verjähren die Gewährleistungsansprüche für gebrauchte Waren und Ausstel-lungsstücke in 1 Jahr ab Ablieferung der Ware.
  3. Soweit der Kunde Unternehmer ist, gilt:
    a) Es gilt § 377 HGB mit folgenden Maßgaben: Jeder Mangel ist uns unverzüglich und in Textform anzuzeigen. Die Unverzüglichkeit endet in jedem Fall spätestens nach Ablauf von 7 Tagen nach Gefahrübergang (bei offenem Mangel) bzw. Entdeckung des Mangels (bei verdecktem Mangel).
    b) Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware (Nachlieferung) berechtigt. Wir sind zum mehrmaligen Nachbesserungsversuch (mindestens 2 Versuche) berechtigt, es sei denn, das ist dem Kun-den nicht zumutbar.
    c) Die Gewährleistungsansprüche bei neuen Waren verjähren in 1 Jahr ab Lieferung der Ware, sofern nicht das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.
    d) Bei gebrauchter Ware und Ware, die als 2. Wahl oder als sonstige mindere Qualität verkauft wird, ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
    e) Soweit ein Kunde seinerseits wegen einer bei uns gekauften Ware Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt ist, verbleiben ihm die Rechte aus § 478 BGB mit der Maßgabe, dass für einen über den Ersatz von Auf-wendungen hinausgehenden Schadensersatzanspruch eine Verjährungsfrist von 1 Jahr ab Lieferung der Ware besteht.

§ 8 Haftungsbegrenzungen

  1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehil-fen haften wir gegenüber Verbrauchern der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehba-ren und vertragstypischen Schäden.
  2. Gegenüber Unternehmern haften wir wegen der Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflich-ten, jeweils auch für unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen, nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertrags-typischen Schaden.
  3. Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertrags-pflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben.

§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherung

  1. Wir behalten uns das Eigentum an unseren Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor (Vorbehaltsware). Ist der Kunde Unternehmer, bleiben wir Eigentümer der gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung; bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigen-tum als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung.
  2. Verlieren wir durch Verbindung oder Vermischung mit anderen Gegenständen unser Eigentum an der Vor-behaltsware (§§ 947, 948 BGB), erwerben wir Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem Verhältnis, der dem Rechnungswert der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbei-tung entspricht. Der Kunde hat das (Mit-)Eigentum unentgeltlich zu verwahren.
  3. Gehört die Weiterveräußerung an Dritte zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Kunden, ist er berech-tigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Zu anderweitigen Verfügungen ist er nur bei unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Der Kunde tritt uns bereits jetzt sämt-liche ihm bezüglich der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen und Ersatzansprüche in Höhe des Rech-nungswertes der Vorbehaltsware ab, bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit fremden Waren im Verhältnis des Miteigentumsanteils von uns an der Ware. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderung ermächtigt, solange er nicht in Zahlungsverzug gerät.
  4. Wird Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt er schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten ent-stehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab; wir neh-men die Abtretung an.
  5. Wird Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, an uns ab; wir nehmen die Abtretung an.
  6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, gilt bzgl. der Vorbehaltsware:
    a) Wir sind nach Rücktritt vom Vertrag berechtigt, die Vorbehaltsware nach bestem Ermessen, insbesondere auch freihändig, zu verwerten.
    b) Abgetretene Forderungen können wir unmittelbar bei dem Dritten einziehen. Zu diesem Zweck ist der Kunde verpflichtet, auf Verlangen die Abtretung dem Dritten bekannt zu geben und uns die zur Einziehung der Forderung erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen herauszugeben.
  7. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach eige-nem Ermessen auf Anforderung insoweit freizugeben, als ihr Wert und der Wert der übrigen uns zustehen-den Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Mit der vollständigen Bezahlung der Forderung durch den Kunden – bei Unternehmern aller Forderungen aus der Geschäftsbezie-hung – gehen ohne weiteres das Eigentum an allen gelieferten Waren sowie sämtliche abgetretenen Forde-rungen auf den Kunden über.

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Sitz in Bremen.
  3. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sonderver-mögen, ist Bremen Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen. Gleiches gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, der Kunde nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an dem Gericht seines allgemeinen Gerichtsstands zu verklagen.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Bedingungen ganz oder teilweise un-wirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Ver-tragspartner sind dann verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

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